33ggArt. 33 Abs. 1 GG ist vor dem Hintergrund dieser historischen Entwicklung als Verbot von Unterscheidungen zwischen Deutschen nach der Zugehörkeit zu einemArt. 33 GG sieht das Prinzip der Bestenauslese aus Grundstein der Vergabe öffentlicher Ämter vor. Diese Regelung kann auch durch Motive vermeintlicher